Satzung des Computerkunst e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Computerkunst  e.V.”
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Werte des Vereins

Ziel des Vereins ist es, die Demoszene zu fördern. Die Demoszene ist ein in Deutschland (laut Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 19.03.2021) anerkanntes immaterielles UNESCO Kulturerbe bzw. Kulturform. Schwerpunkt sind dabei die kreative und künstlerische Nutzung von Computern zur Erstellung digitaler audiovisueller Werke, sowie die historische Erfassung selbiger. Der Verein setzt sich die Förderung und Erhaltung dieses Kulturerbes zum Ziel.

Der Verein erreicht diese Ziele insbesondere durch:

  1. Veranstaltung und/oder Förderung internationaler Kongresse und Treffen.
  2. Regelmäßige Wettbewerbe zur Förderung von Projekten der digitalen Kunst, sowie deren Vorführung.
  3. Archivierung und öffentliche, freie Bereitstellung der auf diesen Veranstaltungen bzw. Wettbewerben präsentierten digitalen Werke.
  4. Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Initiativen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
  5. Öffentliche Treffen zum Informations- und Erfahrungsaustausch.

Der Verein bekennt sich vollumfänglich zur deutschen Verfassung. 

Wie die Demoszene selbst versteht er sich als offen gegenüber allen Menschen.

Daher sind insbesondere Diskriminierungen oder Aktivitäten zur Herabsetzung von Personen(gruppen) nach Art. 3 GG nicht mit den Werten des Vereins vereinbar und führen zum sofortigen Ausschluss oder Aufhebung geschäftlicher Verträge.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
    1. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme sowie der Übertritt vom Fördermitglied zum ordentlichen Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung zum Ende des jeweiligen Jahres,  durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen oder durch Ausschluss.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes sowie der Übertritt vom ordentlichen Mitglied zum Fördermitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des vollen Jahres.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit im Rahmen des Vereins endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuhören. 
  5. Der Vorstand kann Mitglieder vom Verein ausschließen, die trotz Zahlungserinnerung oder Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Verzug sind.
  6. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
  7. Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, die trotz Zahlungserinnerung oder Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Verzug sind.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die die von der Mitgliederversammlung beschlossene, aktuelle Beitragsordnung.
  2. Der Vorstand hat ausnahmsweise bei Bedürftigkeit das Recht den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder ihn zu stunden.
  3. Das Stimmrecht der Mitglieder, die länger als ein halbes Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug kommen, ruht bis zur Zahlung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel ^von den Vorstandsvorsitzenden geleitet. 
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung.
    4. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
    5. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
    6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich per Post, Email oder Publikation auf der Vereinshomepage eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Ist ein ordentliches Mitglied an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert, kann es sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied ohne Wahlamt übertragen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und ist dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Ein ordentliches Mitglied ohne Wahlamt kann neben dem eigenen höchstens das Stimmrecht eines weiteren Mitglieds wahrnehmen. Untervollmachten sind ausgeschlossen.
  7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  8. Die Mitgliederversammlung kann persönlich oder auch online tagen.
    1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
    2. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
    3. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
    4. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
    5. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand tagt mindestens alle 6 Monate.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts – und zwar mit der Auflage, es für die Förderung der Demoszene bzw. des kreativen und künstlerischen Einsatz des Computers einzusetzen.

Stand: 19. Februar 2022